Änderung der Satzung von 2008
Antrag auf Änderung der Satzung
des Musikvereins Stockheim e.V.
1. § 6 Vorstand; 1. Absatz:
- bisher: Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden und dem
b) 2. Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.
- neu: Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden dem
b) 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem
c) 2. Vorsitzenden
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Mitglieder des Vorstandes.
Für den Verein sind jeweils zwei der drei Vorstände gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Regelungen für das Innenverhältnis:
Ein Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Der Gesamtvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.
2. § 6 Vorstand; 5. Absatz Textänderung:
- bisher: …Betrag von DM 500,-- (fünfhundert)…
- neu: …Betrag von EURO 250,-- (zweihundertfünfzig)…
3. § 7 Vereinsausschuß; Textänderung letzter Absatz:
- bisher: Den Beisitzern obliegt die Prüfung des Finanzwesens.
- streiche den Satz: Den Beisitzern obliegt die Prüfung des Finanzwesens
- neu: Der Vereinsausschuß wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren.
Satzung des Musikvereins Stockheim
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Musikverein Stockheim e.V.“, gegründet am 18.Mai 1969. Der Sitz des Vereins ist Stockheim, Bad Wörishofen, Landkreis Unterallgäu. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Mitgliedschaft im ASM
Der Verein ist Mitglied des ASM (Allgäu-Schwäbischer-Musikbund) und erkennt dessen Satzung an.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Zweck des Vereins ist die Erfassung aller ausübenden Musiker zu einer Blaskapelle und erkennt seine Aufgaben in:
Der Pflege der klassischen, unterhaltenden und konzertanten Musik, sowie der Volksmusik.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins kann jeder Musiker werden, der sich um Aufnahme in den Musikverein bewirbt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Von jedem Mitglied wird Anerkennung der Satzung und kameradschaftliche Mitarbeit gefordert.
Der Musikverein nimmt auch fördernde Mitglieder auf, die durch ihre Beiträge die Aufgabe, die sich der Verein gestellt hat, fördern.
Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich gemeldet werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 –Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet sich dann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss.
Das Beschreiten des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
Der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Und 2. Vorsitzende, jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von DM 500,-- (fünfhundert) im Einzelfall ausführen. Bei einem Betrag über DM 500,-- benötigt er die Zustimmung des Vereinsausschusses. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
den Vorstandsmitgliedern
dem Schriftführer
dem Kassierer
den Beisitzern (zuzüglich Kassenprüfern)
dem Jugendvertreter
Der Schriftführer, der Kassierer, die Beisitzer und der Jugendvertreter werden alle drei Jahre gewählt.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsausschuss. Er ist verpflichtet, die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung offen. Die Berufung hat schriftlich beim Vereinsausschuss zu erfolgen. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Der Vereinsausschuss kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten jederzeit die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt die Niederschriften in den Sitzungen des Vereinsausschusses und den Mitglieder-versammlungen.
Der Kassierer hat für die rechtzeitige und vollständige Einzahlung der Beiträge zu sorgen und erledigt unter Beachtung des §7 der Satzung die Zahlungen und haftet für Fehlbeträge der Kasse.
Den Beiräten (Beisitzer und Jugendvertreter) kommt beratende Funktion zu, der Vorstand kann sie jedoch nach eigenem Ermessen für bestimmte Aufgaben einsetzen. Den Beisitzern obliegt die Prüfung des Finanzwesens. Sie müssen zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenbücher und das Vereinsvermögen auf die Richtigkeit prüfen und haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind alle diejenigen Mitglieder, welche am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvertreter mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
den Vereinsbeitrag,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorstands,
die Entlastung und Wahl des Vereinsausschusses,
über Satzungsänderungen,
sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch öffentlichen Aushang, an der Anschlagtafel vor dem Musikerheim in Stockheim, durch den Vorstand mit einer Frist von zehn Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 9 Einnahmen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit sind
Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder (Musiker)
§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer zehntägigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Stimmenmehrheit notwendig. Das nach Auflösung und ordnungsgemäßer Abwicklung verbleibende Vermögen (Überschuss oder Fehlbetrag) wird von der Stadt Bad Wörishofen verwaltet. Bei der Neugründung eines Musikvereins mit den gleichen Zielen muss das vorhandene Vermögen diesem übergeben werden. Der neugegründete Verein sollte jedoch Mitglied des ASM (Allgäu-Schwäbischer-Musikbund) sein. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 15.01.1989, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Stockheim, den 15.01.1989
1. Vorstand 2. Vorstand